Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Wer gegen

1. die Bestimmungen der Art. 4 und 7 der Nagoya-Verordnung (EU) Nr. 511/2014 oder

2. gegen Verordnungen oder Bescheide der Landesregierung aufgrund der in der Z 1 genannten Bestimmungen

verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.