Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Strafbestimmungen

(1) Wer gegen

1. die Bestimmungen der Art. 7 bis 10, 12 bis 15, 17 bis 20 sowie 31 und 32 – soweit diese Angelegenheiten nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen – der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014,

2. Verordnungen und Bescheide der Landesregierung aufgrund der in Z 1 genannten Bestimmungen oder

3. Verordnungen und Bescheide der Landesregierung aufgrund des , 2a und 3a bis 5

verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Neben der Strafe nach Abs. 1 können im Straferkenntnis auch Genehmigungen gemäß Art. 8 und 9 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 entzogen und der Verfall invasiver gebietsfremder Arten erklärt werden.