Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien“ führt.
(2) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien hat die Aufgabe, finanzielle Mittel für die Erhöhung des Anteils der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, die in Ökostromanlagen erzeugt werden, in der Elektrizitätswirtschaft in Kärnten, einschließlich der Forschungsvorhaben auf diesem Gebiet und für Energieeffizienzprogramme, bereitzustellen.
(3) Der Fonds erhält seine Mittel aus
a) dem Anteil am Förderungsbeitrag, der dem Land Kärnten zur Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß § 78 Abs. 1 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG zur Verfügung gestellt wird;
b) sonstigen Zuwendungen.
(4) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer Energien wird von der Landesregierung verwaltet und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die ihm nach Abs. 3 zur Verfügung stehenden Mittel sind als ein gesondertes Vermögen zu verwalten. Die Mittel nach Abs. 3 lit. a dürfen nur für die Zwecke § 78 Abs. 2 EAG verwendet werden.
