2. Abschnitt
Besondere organisatorische Bestimmungen
Koordinierung der Verfahren
Die zur Erteilung von Genehmigungen nach diesem Gesetz und die gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Amtshandlungen, insbesondere mündliche Verhandlungen, sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.
