Aufrechterhaltung der Leistungen
(1) Die Verteilernetzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherte Leistung nur unterbrechen oder einstellen, wenn
a) der Netzbenutzer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, gemäß § 82 Abs. 3 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010;
b) unerlässliche technische Maßnahmen in den Übertragungs-, Anschluss- oder Verteileranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder
c) zur Vermeidung eines drohenden Zusammenbruches die Einstellung der Leistungen erforderlich ist.
(2) Die Verteilernetzbetreiber haben die Netzbenutzer von einer vorhersehbaren Unterbrechung von Netzleistungen umgehend zu verständigen und Störungen von Netzleistungen umgehend zu beheben.
