Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Allgemeine Anschlusspflicht

(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht).

(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.

(3) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht,

1. wenn begründete Sicherheitsbedenken (wie etwa Überschreitungen der zulässigen technischen Werte, zB Spannungshub) bestehen,

2. aufgrund technischer Inkompatibilität,

3. gegenüber Netzzugangsberechtigten, die vom Recht auf Netzanschluss ausgenommen sind (), oder

4. soweit durch den Anschluss eine Weiterleitung elektrischer Energie an Dritte – unbeschadet der Bestimmungen über Direktleitungen sowie bis zum 19. Februar 1999 bestehende Netzanschluss-verhältnisse – stattfinden soll.

Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind in den Marktregeln näher zu definieren.

(4) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht im Einzelfall besteht, hat die Behörde auf Antrag des Anschlusswerbers oder des Betreibers des Verteilernetzes mit Bescheid festzustellen.

(5) Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen. Nähere Bestimmungen sind in den Marktregeln zu definieren.