Behörden
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung. Die Ahndung von Verwaltungsübertretungen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Vollziehung des eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
