Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Behörden

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung. Die Ahndung von Verwaltungsübertretungen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Vollziehung des eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.