Verjährung
(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
Weitere Inhalte
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
