Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausmaß des Ruhegenusses

(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 Prozent der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich

1. für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2 Prozent und

2. für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167 Prozent

der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Der Ruhegenuss darf

1. die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach , 2, 3 und 6 nicht übersteigen und

2. 36 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.