Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

(1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

a) der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit,

b) den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,

c) den angerechneten Ruhestandszeiten,

d) den zugerechneten Zeiträumen,

e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.

(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt – nach Maßgabe der Abs. 2a bis 2d – die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat.

(2a) Die Zeiten eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und die Zeiten eines Karenzurlaubes gelten nicht als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, soweit nicht in Abs. 2b anderes bestimmt wird.

(2b) Zeiten eines Karenzurlaubes nach , 1d Z 1 und 3 Z 2 gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wenn für diese Zeiten Pensionsbeiträge geleistet wurden, im Fall des bis zu dem in dieser Vorschrift festgelegten Höchstausmaß. Zeiten einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen und eines Karenzurlaubes nach sowie Zeiten einer Dienstfreistellung nach gelten ohne Leistung eines Pensionsbeitrages als ruhegenussfähige Landesdienstzeit. Zeiten eines Karenzurlaubes nach und 1a gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wenn für diese Zeiten die Leistung von Pensionsbeiträgen gesetzlich vorgesehen war.

(2c) Zeiten eines Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes iSd gelten ohne Leistungen eines Pensionsbeitrages als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.

(2d) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, nach , 52, 55a und 79b Abs. 1 Z 2 gelten zur Gänze als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.

(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken. Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.