Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Tagesgebühr

(1) Für Dienstreisen mit einer Dauer von bis zu fünf Stunden gebührt keine Tagesgebühr.

(2) Die Höhe der Tagesgebühr beträgt:

a) bei einer Dienstreise in der Dauer von mehr als fünf bis zwölf Stunden: 10,-- Euro, für Bedienstete in handwerklicher Verwendung im Straßendienst 11,50 Euro,

b) bei einer Dienstreise in der Dauer von mehr als zwölf bis 24 Stunden: 20,-- Euro, für Bedienstete in handwerklicher Verwendung im Straßendienst 23,-- Euro.

(3) Wird die Verpflegung des Beamten durch Dritte unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, ist die nach Abs. 2 gebührende Tagesgebühr jeweils für das Mittagessen und das Abendessen um 10,-- Euro zu kürzen.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.