Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fahrtkostenvergütung bei der Eisenbahn

(1) Für Strecken, die mit Eisenbahn zurückgelegt werden, gebührt der Kostenersatz für die zweite Wagenklasse.

(2) entfällt.

(3) Wird im benützten Zug nur eine Klasse geführt, so gebührt die Reisekostenvergütung nach dieser Klasse.

(4) entfällt.

(5) entfällt.

(6) entfällt.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.