Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Dienstzulage

Dem Beamten, der zur Erfüllung von Aufgaben von besonderer Bedeutung besonders anspruchsvolle Dienste erbringt, darf eine ruhegenussfähige Dienstzulage gewährt werden, sofern er diese Tätigkeit dauernd und nicht nur vorübergehend ausübt und dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Die Höhe der Dienstzulage richtet sich nach Art und Umfang der mit der Verwendung verbundenen Aufgaben, der Besonderheit der Verwendung und der Beanspruchung des Beamten.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.