Verwaltungsdienstzulage
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage.
(2) Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ist in der Anlage 5 festgesetzt.
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
