Personalzulage
(1) Den Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Personalzulage.
(2) Die Höhe der Personalzulage ist in der Anlage 4a festgelegt.
(3) Als Bemessungsgrundlage für diese Zulage dient das jeweilige Gehalt nach und .
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Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
