8. Abschnitt Verwaltungsgerichtsbarkeit
Entscheidungsfristen
Das Landesverwaltungsgericht hat in den Angelegenheiten der , 15a, 38 und 40 binnen drei Monaten, in den Angelegenheiten der , 94 Abs. 5, 105 Abs. 3, 125 Abs. 2 und 126 Abs. 1 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
Weitere Inhalte
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
