Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verweise und Umsetzung von Unionsrecht

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Mit diesem Gesetz wird umgesetzt: Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 27.7.92, S 7, zuletzt in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 (FFH-Richtlinie).