Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis 15.000,- Euro ist zu bestrafen, wer
a) Betriebsmüll entgegen den Bestimmungen des entsorgt,
b) Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost entgegen den Bestimmungen der , 29, 30 und 31 aufbringt oder abgibt,
c) den Verpflichtungen gemäß zuwiderhandelt,
d) als Betreiber einer öffentlichen Behandlungsanlage entgegen den Verpflichtungen des keinen Vertrag über die ordnungsgemäße Entsorgung abschließt oder die Tarife nicht verlautbart,
e) als Abfallwirtschaftsverband entgegen nicht oder nicht rechtzeitig einen Geschäftsführer bestellt oder die Besorgung der Geschäfte einem anderen Rechtsträger überträgt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis 4.000,- Euro ist zu bestrafen, wer
a) Abfälle in andere als für die jeweilige Abfallart oder den jeweiligen Altstoff vorgesehene Abfall- oder Sammelbehälter oder heiße Abfälle in Abfallbehälter einbringt (),
b) den Verpflichtungen des oder des zuwiderhandelt,
c) den Verpflichtungen der und 2, 29 Abs. 4, 31 Abs. 1 und 3 und 33 Abs. 3 zuwiderhandelt,
d) den sonst auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwiderhandelt.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Abs. 1 strafbar.
(4) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht festgesetzt.
(5) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht in Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist.
