Sachliche Zuständigkeit
Enthalten die Abgabenvorschriften keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit sind sachlich zuständig:
a) in den Angelegenheiten der Landesabgaben die Landesregierung;
b) in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben
aa) in erster Instanz der Bürgermeister und
bb) in zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat).
