Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sachliche Zuständigkeit

Enthalten die Abgabenvorschriften keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit sind sachlich zuständig:

a) in den Angelegenheiten der Landesabgaben die Landesregierung;

b) in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben

aa) in erster Instanz der Bürgermeister und

bb) in zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat).