Andere jugendgefährdende Waren
(1) An Kinder und Jugendliche dürfen andere jugendgefährdende Waren, insbesondere Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas, elektronische Zigaretten, Nikotinbeutel, Vaporizer sowie die dafür verwendeten Tabake, Melasse-Mischungen, pflanzlichen Raucherzeugnisse, Liquids zur Verbrennung bzw. zur Verdampfung und dergleichen, nicht weitergegeben werden.
(2) Kinder und Jugendliche dürfen Waren im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.
