Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Andere jugendgefährdende Waren

(1) An Kinder und Jugendliche dürfen andere jugendgefährdende Waren, insbesondere Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas, elektronische Zigaretten, Nikotinbeutel, Vaporizer sowie die dafür verwendeten Tabake, Melasse-Mischungen, pflanzlichen Raucherzeugnisse, Liquids zur Verbrennung bzw. zur Verdampfung und dergleichen, nicht weitergegeben werden.

(2) Kinder und Jugendliche dürfen Waren im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.