Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Tabak

(1) An Kinder und Jugendliche darf Tabak (Kautabak, Schnupftabak, Rauchtabak und Lutschtabak) nicht weitergegeben werden.

(2) Kinder und Jugendliche dürfen Tabak im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.