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Für die Zahlung der aus sich ergebenden Ansprüche des Redakteurs haften der Erwerber und der Veräußerer zur ungeteilten Hand.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Für die Zahlung der aus sich ergebenden Ansprüche des Redakteurs haften der Erwerber und der Veräußerer zur ungeteilten Hand.