Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auflassung der Zeitungsunternehmung

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Wird die Zeitungsunternehmung aufgelassen, so kann dem Redakteur nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden, wenn nicht gemäß oder zufolge Vertrages eine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist.