. (1) Die und 6 sind nicht anzuwenden auf übergeordnete Kreditinstitute, die zur Meldung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 13, verpflichtet sind.
(2) Auf Kreditinstitute, die zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß , Z 13a oder Z 21 BWG berechtigt sind, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
