Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Übergeordnete Kreditinstitute, die einen Konzernabschluss gemäß erstellen, haben die Daten des geprüften Konzernabschlusses gemäß und die sonstigen Vermögens- und Erfolgsdaten entsprechend Anlage B1 zu gliedern.

Beachte: Ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. ).