Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die von den Gemeinden nach den und 5, 14 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 2, 95 Abs. 5, 101 Abs. 2 und 108 Abs. 1 dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.