Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitwirkung der Bundespolizei

Die Organe der Bundespolizei haben bei Vollziehung der , 47 Abs 1 und 158 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 6 im Umfang des des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken.