Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die theoretische und praktische Teilprüfung können nur je zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung findet bei der Behörde statt, bei der die erste Jägerprüfung abgenommen wurde. Die Prüfungsbehörde hat jedenfalls bis spätestens Ende Oktober Wiederholungsprüfungstermine anzubieten, ausgenommen in begründeten Fällen, wie infolge einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1986, LGBl. Nr. 15/2025