Ein Prüfungswerber kann vor Beginn der Prüfung zurücktreten. Die eingezahlten Gebühren und Abgaben werden ihm, soweit sie anläßlich der Behandlung des Parteiansuchens noch nicht fällig geworden sind, rückerstattet.
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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Ein Prüfungswerber kann vor Beginn der Prüfung zurücktreten. Die eingezahlten Gebühren und Abgaben werden ihm, soweit sie anläßlich der Behandlung des Parteiansuchens noch nicht fällig geworden sind, rückerstattet.