3. Abschnitt Jagdnutzung
1. Unterabschnitt Verfahren bei der Verpachtung der Jagd
Freihändige Vergabe
Die beabsichtigte freihändige Vergabe der Jagd darf vom Jagdverfügungsberechtigten weder durch Anschlag noch durch sonstige Veröffentlichung kundgemacht werden.
