6. Unterabschnitt*) Aussetzen von Wild
*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019, 30/2022, 29/2024
*)
Wild darf nur mit Bewilligung der Behörde ausgesetzt werden. Die Bewilligung darf nur unter Bedachtnahme des öffentlichen Interesses am Schutz der Tiere sowie von des Jagdgesetzes erteilt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 75/2017, 30/2022
