Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Unterabschnitt*) Aussetzen von Wild

*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019, 30/2022, 29/2024

*)

Wild darf nur mit Bewilligung der Behörde ausgesetzt werden. Die Bewilligung darf nur unter Bedachtnahme des öffentlichen Interesses am Schutz der Tiere sowie von des Jagdgesetzes erteilt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 75/2017, 30/2022