Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Bewertung und Beurteilung von Vergleichsflächen

(1) Die Vergleichsflächen sind regelmäßig, zumindest jedoch alle drei Jahre, zu beobachten. Zu jeder Beobachtung hat der Waldaufseher das Jagdschutzorgan, den Jagdverfügungsberechtigten, den Jagdnutzungsberechtigten und, sofern ein Natura 2000-Gebiet betroffen ist, auch den Gebietsbetreuer einzuladen.

(2) Jagdschutzorgane und Waldaufseher haben der Landesregierung über ihre Beobachtungen nach Abs. 1 im Rahmen ihres Aufgabenbereiches (Dienstpflichten) zu berichten.

(3) Die Landesregierung hat auf Grundlage der Berichte nach Abs. 2 die Vergleichsflächen alle drei Jahre nach folgenden Kriterien zu bewerten:

a) Gesamtstammzahl,

b) Baumartenanzahl,

c) Mischungstyp,

d) Schlüsselbaumarten,

e) Baumhöhenzuwachs,

f) Verbissindex und

g) Strauchvolumenindex.

Für die Bewertung der eingezäunten und der ungezäunten Vergleichsflächen sind jeweils die Flächen, die sich im Radius von 2,82 m um den Flächenmittelpunkt nach ergeben, heranzuziehen. Die Bewertung kann automationsunterstützt nach einem standardisierten Verfahren erfolgen.

(4) Die Landesregierung hat auf Grundlage der Bewertungen nach Abs. 3 den Einfluss des Schalenwildes auf die Vergleichsflächen bezogen auf die jeweilige Wildregion nach folgenden Kategorien zu beurteilen:

a) Schaden,

b) Nutzen,

c) weder Schaden noch Nutzen, oder

d) Schaden und Nutzen.

Die Beurteilung kann automationsunterstützt nach einem standardisierten Verfahren erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 7/2005, 82/2019