Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Abschussplan

(1) Der Abschuss von Rot-, Reh-, Gams- und Steinwild sowie von Murmeltieren hat, abgesehen von den im Jagdgesetz besonders geregelten Fällen, im Rahmen eines Abschussplanes zu erfolgen.

(2) Bei der Erlassung des Abschussplanes sind folgende Altersklassen zu unterscheiden, wobei der Mindestabschuss auch für zwei oder mehrere Altersklassen zusammen festgelegt werden kann. Die Altersangaben beziehen sich dabei jeweils auf das vollendete Lebensjahr, jedoch vollzieht sich der Übergang in den nächsthöheren Jahrgang einheitlich am 1. April jeden Jahres.

a) beim Rotwild:

Kälber

von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres

Schmaltiere und Schmalspießer

Einjährige

Tiere

Zweijährige und Ältere

Hirsche der Jugendklasse (III)

Ein- bis Vierjährige

Hirsche der Mittelklasse (II)

Fünf- bis Neunjährige, Wobei in die Klassen IIa und IIb unterschieden wird. Hirsche der Klasse IIa sind Hirsche, die ein Geweih mit beidseitiger Krone**) tragen.

Hirsche der Ernteklasse (I)

Zehnjährige und Ältere

b) beim Rehwild:

Kitze

von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres

Schmalgeißen und Bockjährlinge

Einjährige

Geißen und Mehrjährige Böcke

Zweijährige und Ältere

c) beim Gamswild:

Kitze

von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres

Geißjährlinge

einjährige Geißen

Geißen der Jugendklasse (III)

Ein- bis Dreijährige

Geißen der Mittelklasse (II)

Vier- bis Elfjährige

Geißen der Ernteklasse (I)

Zwölfjährige und Ältere

Bockjährlinge

einjährige Böcke

Böcke der Jugendklasse (III)

Ein- bis Dreijährige

Böcke der Mittelklasse (II)

Vier- bis Siebenjährige

Böcke der Ernteklasse (I)

Achtjährige und Ältere

d) beim Steinwild:

Kitze

von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres

Geißjährlinge

einjährige Geißen

Geißen der Jugendklasse (III)

Ein- bis Vierjährige

Geißen der Mittelklasse (II)

Fünf- bis Zehnjährige

Geißen der Ernteklasse (I)

Elfjährige und Ältere

Bockjährlinge

einjährige Böcke

Böcke der Jugendklasse (III)

Ein- bis Fünfjährige, wobei zwischen Böcken der unteren Jugendklasse und Böcken der oberen Jugendklasse unterschieden wird. Böcke der unteren Jugendklasse sind Ein- bis Dreijährige, Böcke der oberen Jugendklasse sind Vier- und Fünfjährige.

Böcke der Mittelklasse (II)

Sechs- bis Zehnjährige, wobei zwischen Böcken der unteren Mittelklasse und Böcken der oberen Mittelklasse unterschieden wird. Böcke der unteren Mittelklasse sind Sechs- und Siebenjährige, Böcke der oberen Mittelklasse sind Acht- bis Zehnjährige.

Böcke der Ernteklasse (I)

Elfjährige und Ältere

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 72/2007, 82/2019

Beachte: **) Als Krone gilt jede Anordnung von wenigstens drei Enden über dem Mittelende, wobei jedes Ende mindestens 5 cm aufweisen muss. Abgebrochene Enden sind als Enden zu werden.