Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Abgrenzung der Rotwildräume und Wildregionen

Die örtliche Abgrenzung der Rotwildräume und Wildregionen ist im Übersichtsplan im Maßstab 1:110.000 (Anlage 8/0) sowie in den Teilplänen im Maßstab 1:30.000 (Anlage 8/1 bis 8/8) festgelegt.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002, 7/2005, 42/2025

Beachte: **) Die planliche Darstellung liegt beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften, den Gemeindeämtern und der Landwirtschaftskammer während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.