Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt Jagdgebiete

Unterlagen für die Festlegung neuer Jagdgebiete

Dem bis spätestens 30. September vor dem beabsichtigten Wirksamkeitsbeginn der Neuregelung bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringenden Antrag auf Festlegung neuer Jagdgebiete sind anzuschließen:

a) Lageplan des festzulegenden Jagdgebietes im Maßstab 1:5.000;

b) Lageplan (Übersichtskarte), aus dem auch die angrenzenden Jagdgebiete ersichtlich sind, im Maßstab 1:20.000;

c) Grundbuchsauszug über die zu einem festzulegenden Eigenjagdgebiet gehörenden Liegenschaften;

d) Hinweis auf geltende Jagdpachtverträge und im Falle des beabsichtigten Wirksamkeitsbeginnes vor Beendigung des Jagdpachtverhältnisses eine schriftliche Erklärung der Jagdpächter über die Erteilung ihrer Zustimmung.