Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. In dem Übersichtsverzeichnis sind die gemäß § 13 des Wiener Jagdgesetzes festgestellten Eigenjagd- und Gemeindejagdgebiete nach Gemeindebezirken in zahlenmäßiger Folge und innerhalb dieser Bezirke nach Katastralgemeinden in deren alphabetischer Reihenfolge, versehen mit den in den und 4 dieser Verordnung festgestellten Schriftzeichen und Reviernummern, anzuführen.