Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. (1) Das Amt der Wiener Landesregierung hat in einem Jagdkataster die in Wien gelegenen Eigenjagd- und Gemeindejagdgebiete zu verzeichnen sowie die jagdstatistischen Daten zusammenzustellen und laufend ersichtlich zu machen.

(2) Der Jagdkataster besteht aus einem Übersichtsverzeichnis, den Einlagen (Bestand- und Wirtschaftsblatt, Blatt über jagdstatistische Daten) und der Urkundensammlung.