Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ferner alljährlich folgende jagdstatistische Ausweise nach den im Anhange beigegebenen Formblättern dem Amte der Landesregierung vorzulegen:

1. Ausweis über die Jagdgebiete (Formblatt C);

2. Ausweis über die im Vorjahre durch die Schiedsgerichte zuerkannten Wildschadensvergütungen (Formblatt D);

3. Ausweis über den Wildstand des abgelaufenen Jagdjahres, den festgesetzten und getätigten Abschuß (Formblatt E).

(2) Das Formblatt C ist zweifach anzulegen, wovon eines bis zum 15. Mai abgeschlossen mit den Summardaten des Formblattes D und E dem Amte der Landesregierung vorzulegen ist.