Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Die zur Anlegung der Jagdkataster erforderlichen Unterlagen sind, soweit sie nicht den Amtsakten entnommen werden können, von den Jagdberechtigten (Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer, Sachverständige) einzuholen, welche weiterhin eintretende Veränderungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Richtigstellung des Katasters anzuzeigen haben.