Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

Für die zum 1. Oktober 2015 bestehenden Fütterungsanlagen für Rot-, Reh- und Muffelwild, die zu diesem Zeitpunkt in der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) eingetragen sind oder bis zum Ablauf des 30. September 2016 der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der genauen Lage, bei Fütterungsanlagen für Rot- und Muffelwild zusätzlich der Ausstattung, angezeigt wurden bzw. werden, findet erst mit 1. Oktober 2016 Anwendung.