Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufwand- und Reisekostenersatz für Bezirksjägermeister

(1) Der dem Bezirksjägermeister für folgende Tätigkeiten im übertragenen Wirkungsbereich nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 gebührende Aufwandersatz wird in nachstehender Höhe festgesetzt:

 

 

Aufwandersatz

a)

für jeden Teilnehmer des Ausbildungslehrganges nach § 62b Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004

20,- Euro

b)

für die Teilnahme an der Jagdjahrvorbesprechung nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Tiroler Jagdgesetz 2004 je Jagdgebiet bzw. Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages ist

7,- Euro, mindestens jedoch 80,- Euro

c)

für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung nach § 37b Abs. 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 je angefangene Stunde

25,- Euro

(2) Der dem Bezirksjägermeister gebührende Reisekostenersatz wird je Fahrkilometer mit dem Kilometergeld nach Reisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 3/2012, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzt.