Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des der Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich des der Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich der und 3 der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
4. im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen
betraut.
