Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung

. (1) ist auf jene Versuche anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnen werden.

(2) , 4a Z 7 und 6 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 37/2018 ist auf jene Versuche anzuwenden, die bis 30. September 2018 begonnen werden.