Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Vertragsmächte werden ihren Landstreitkräften Verhaltensmaßregeln geben, welche der dem vorliegenden Übereinkommen beigefügten Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges entsprechen.