Vollziehung
. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des , des und des ist auch der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, und mit der Vollziehung des ist auch – soweit es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt – der Bundesminister für Justiz betraut.
