. Für Kraftfahrzeuge, auf die § 5 Abs. 2 und 3 IStVG angewendet werden, sind folgende Daten zu übermitteln:
- Zulassungsbesitzerin oder Zulassungsbesitzer samt Akkreditierung
- Marke und Type
- Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentitätsnummer)
- Sperrfrist
- Erwerbsart
