. Die gemäß § 8 Abs. 2 IStVG, BGBl. I Nr. 613/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2021 angeordnete Übermittlung der für die Vollziehung des IStVG erforderlichen Daten vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten an das Finanzamt für Großbetriebe erfolgt bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Die zu übermittelnden Daten haben dem Stand zum Ende des Kalendermonats zu entsprechen.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 613/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7 und 13 Abs. 3 Internationales Steuervergütungsgesetz (IStVG) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet:
Anmerkung
Der Titel, der Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 8.1.2021 geändert bzw. neu vergeben (vgl. BGBl. II Nr. 7/2021). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen die Abkürzung angepasst.
. Die nach zu übertragenden Daten sind:
1. Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Z 1 IStVG
- Laufende Nummer
- Organisationsnummer
- Bezeichnung der Einrichtung
- Kurzbezeichnung der Einrichtung
- Unterabteilung
- Staatszugehörigkeit
- Art - PLZ
- Ort
- Straße
- Land
- Telefon
- FAX
- Gültig bis
2. Hinsichtlich der Vergütungsberechtigten im Sinn des § 1 Z 2 IStVG
- Laufende Nummer
- Legitimationskartennummer
- Nachname
- Vorname
- Geschlecht
- Geburtsdatum
- In Österreich
- In Österreich seit
- Adresse geheim
- PLZ
- Ort
- Land
- Telefon
- FAX
- Gültig ab
- Gültig bis
- Abmeldedatum
. Für Kraftfahrzeuge, auf die § 5 Abs. 2 und 3 IStVG angewendet werden, sind folgende Daten zu übermitteln:
- Zulassungsbesitzerin oder Zulassungsbesitzer samt Akkreditierung
- Marke und Type
- Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentitätsnummer)
- Sperrfrist
- Erwerbsart
. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 451/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 7/2021kundgemacht am 07.01.2021
Fassungen ab: 08.01.2021, 01.01.2021
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 4
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 7/2021
Änderung der Verordnung betreffend die Datenübermittlung zur Steuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder
BGBl. II Nr. 7/2021 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. II Nr. 451/2013kundgemacht am 16.12.2013
Fassungen ab: 01.01.2014, 17.12.2013
Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 451/2013
Änderung der Verordnung betreffend die Datenübermittlung zur Steuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder
BGBl. II Nr. 451/2013 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. II Nr. 613/2003 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.07.2002
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
