Unterbreitung eines Sachverhalts an den Internationalen
Strafgerichtshof
. (1) Über die Unterbreitung eines Sachverhalts im Sinne von Art. 14 des Statuts an den Internationalen Strafgerichtshof entscheidet die Bundesregierung.
(2) In den in angeführten Fällen kommt die Unterbreitung eines Sachverhalts an den Internationalen Strafgerichtshof nicht in Betracht.
