Vollziehung
. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der im vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und hinsichtlich der im vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,
2. hinsichtlich der im vorgesehenen Anwendung der steuerrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern und hinsichtlich des und 5 sowie Abs. 6 zweiter Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich des erster Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
4. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
