Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verschmelzung oder Spaltung eines Master-OGAW

. (1) Bei der Verschmelzung eines Master-OGAW mit einem anderen OGAW oder der Spaltung in zwei oder mehr OGAW ist der Feeder-OGAW abzuwickeln, es sei denn, die FMA bewilligt, dass der Feeder-OGAW

1. Feeder-OGAW des Master-OGAW oder eines anderen OGAW bleibt, der aus der Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW hervorgeht,

2. mindestens 85 vH seines Vermögens in Anteile eines anderen Master-OGAW anlegt, der nicht aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangen ist, oder

3. seine Fondsbestimmungen im Sinne einer Umwandlung in einen OGAW ändert, der kein Feeder-OGAW ist.

(2) Eine Verschmelzung oder Spaltung eines Master-OGAW kann nur wirksam werden, wenn der Master-OGAW all seinen Anteilinhabern und der FMA oder, falls der Feeder-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat gebilligt ist, den zuständigen Behörden der Herkunftmitgliedstaaten seines Feeder-OGAW, bis 60 Tage vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens die in und genannten Informationen oder mit diesen vergleichbare Informationen bereitgestellt hat.

(3) Der Feeder-OGAW hat vom Master-OGAW die Möglichkeit zu erhalten, vor Wirksamwerden der Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW alle Anteile am Master-OGAW zurückzugeben oder ausbezahlt zu bekommen, es sei denn, die FMA oder, falls der Feeder-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat gebilligt ist, die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats des Feeder-OGAW, haben die in Abs. 1 Z 1 vorgesehene Bewilligung erteilt.

Beachte: Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. ).

Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 (vgl. ).